Heute gilt das GModG – nicht mehr das frühere GEG
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, hat das bisher so bezeichnete Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Die amtliche Gesamtfassung dokumentiert die Änderung vom 23. Juli 2026 und die neue Bezeichnung ab dem 29. Juli 2026. Für Ihren Verkauf bleiben insbesondere die §§ 79 bis 88 maßgeblich. Beginnen Sie mit einer einfachen Bestandsaufnahme: Gibt es einen vollständigen Ausweis, welches Gebäude erfasst er und bis wann gilt er? So entscheiden Sie zwischen Weiterverwenden, fachlicher Prüfung und Neubeschaffung.
Suchen Sie zuerst in den Unterlagen zum Kauf, Bau oder zur letzten energetischen Bewertung. Bei einer Eigentumswohnung fragen Sie die Verwaltung nach dem Gebäudeausweis. Bitten Sie ausdrücklich um das vollständige Dokument einschließlich zugehöriger Empfehlungen, nicht nur um ein Foto der Farbskala. Notieren Sie Ausstellungsdatum und Gebäudebezeichnung in Ihrer Verkaufsakte. Fehlt der Ausweis, benennen Sie eine Person, die ihn beschafft und die Rückfragen des Ausstellers bündelt. Damit erhalten Verwaltung, Makler und Aussteller dieselbe belastbare Arbeitsgrundlage.
Passt der vorhandene Ausweis wirklich zum Verkaufsobjekt?
Nach § 79 wird der Ausweis grundsätzlich für das Gebäude erstellt, nicht für eine beliebig ausgewählte Wohnung. Die Gültigkeit beträgt zehn Jahre; sie endet vorher, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird. Das betrifft bestimmte Änderungen mit einer energetischen Berechnung für das gesamte Gebäude. Ein einzelner Fenstertausch macht deshalb nicht automatisch jeden vorhandenen Ausweis ungültig. Legen Sie dem Aussteller bei Veränderungen die damaligen Berechnungen und den Umfang der Arbeiten zur Prüfung vor.
Gleichen Sie Adresse, Gebäudeteil und Nutzung mit Ihrem Angebot ab. Ein Ausweis für das Vorderhaus beantwortet die Frage nach einem eigenständigen Hinterhaus nicht schon wegen derselben Grundstücksadresse. Bei gemischter Wohn- und Gewerbenutzung können nach § 106 getrennt zu behandelnde Gebäudeteile vorliegen. Beschreiben Sie dem Aussteller daher die tatsächliche Nutzung und vorhandene Heizungsversorgung. Lassen Sie den erforderlichen Umfang bestimmen, bevor Sie einen Ausweis bestellen oder Kennwerte in das Exposé übernehmen. Bei einer Wohnung hilft zusätzlich der Ratgeber zu WEG-Unterlagen.
Ausnahmen dokumentieren, statt sie aus dem Gebäudealter abzuleiten
§ 79 Absatz 4 nimmt kleine Gebäude von den Energieausweisvorschriften dieses Abschnitts aus. Als kleines Gebäude definiert § 3 ein Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche. Entscheidend ist die maßgebliche Gebäudenutzfläche, nicht die Wohnfläche einer einzelnen kleinen Eigentumswohnung. Prüfen Sie deshalb Flächenbezug und Berechnung. Eine Wohnung unter dieser Größe in einem größeren Mehrfamilienhaus begründet für das Gesamtgebäude keine solche Ausnahme. Bewahren Sie bei einer angenommenen Ausnahme die passende Flächenunterlage und die fachliche Einordnung auf.
Für ein Baudenkmal ist nach § 79 Absatz 4 die Regelung des § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden. Das betrifft insbesondere die dort geregelten Verkaufs-, Vorlage- und Übergabepflichten. Alt, erhaltenswert oder besonders schön bedeutet jedoch nicht automatisch Baudenkmal: Maßgeblich ist der landesrechtliche Schutz. Prüfen Sie den konkreten Status und Schutzumfang; der Detmolder Denkmalratgeber erklärt den Unterlagenweg. Liegt freiwillig ein Ausweis vor, prüfen Sie die davon getrennte Anzeigenpflicht des § 87 ebenfalls. Halten Sie den Grund einer Ausnahme nachvollziehbar fest.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: zuerst die Zulässigkeit klären
Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 verlangt § 80 Absatz 3 grundsätzlich einen Bedarfsausweis. Die Ausnahme setzt voraus, dass das Gebäude schon bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichte oder später mindestens darauf gebracht wurde. Eine neue Heizung allein belegt das nicht. Suchen Sie Bauantragsdatum, Wärmeschutznachweis und Unterlagen zu späteren Maßnahmen heraus. Lassen Sie anschließend prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verbrauchsausweis tatsächlich vorliegen.
Ein Bedarfsausweis beruht auf berechneten energetischen Eigenschaften. Dafür sollten Sie Pläne, Flächen und Angaben zu Dach, Außenwänden, Fenstern sowie Heizung und Warmwasser zusammenstellen. Kennzeichnen Sie, welche Bauteilaufbauten belegt sind und wo Unterlagen fehlen. Fragen Sie den Aussteller, welche ergänzende Erhebung nötig ist. Ein klar beschriebener Datenmangel lässt sich gezielt bearbeiten; eine geschätzte Dämmstärke wird dagegen leicht zur unbemerkten Rechengrundlage. Vereinbaren Sie vor Auftragserteilung, wie fehlende Angaben geklärt und die Ergebnisse dokumentiert werden.
Der Verbrauchsausweis nutzt erfasste Verbrauchsdaten. § 82 verlangt mindestens einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten einschließlich der jüngsten Abrechnungsperiode; deren Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Stellen Sie daher vollständige Abrechnungen für das gesamte Gebäude zusammen und markieren Sie unbelegte Zeiträume. Nennen Sie Leerstandszeiten, zusätzliche Energieträger und Änderungen der Nutzung. Überlassen Sie Witterungsbereinigung und erforderliche rechnerische Anpassungen dem Aussteller. Drei beliebig ausgewählte Jahresrechnungen ergeben nicht automatisch die erforderliche Datenbasis.
So wird aus der Unterlagensammlung ein klarer Auftrag
Beauftragen Sie eine nach § 88 berechtigte Person. Fragen Sie nach dem konkreten Qualifikationsnachweis und danach, ob die Berechtigung den betreffenden Gebäudetyp abdeckt. Eine berufliche Bezeichnung allein beantwortet nicht alle Voraussetzungen. Lassen Sie sich vorab erläutern, welche Ausweisart zulässig ist, welche Leistungen der Preis umfasst und ob ein Vor-Ort-Termin zur Datenerhebung vorgesehen oder für Ihr Objekt sinnvoll ist. Vergleichen Sie Angebote nach diesem Leistungsumfang. Eine pauschale Preisangabe ohne Kenntnis von Gebäude und Datenlage hilft bei der Auswahl wenig.
Vereinbaren Sie einen realistischen Liefertermin erst, wenn der Aussteller die Unterlagen gesichtet hat. Fragen Sie, welche fehlende Information die Fertigstellung verhindert und wer sie liefern kann. Bei einer Gemeinschaftsanlage stimmen Sie den Zugang zu Technikräumen mit der Verwaltung ab. Bei einem leerstehenden Haus halten Sie Schlüssel und vorhandene Heizungsunterlagen bereit. Benennen Sie gegenüber dem Makler, wann mit dem geprüften Dokument gerechnet werden kann. So werden Besichtigungen geplant, ohne eine ungesicherte Lieferzusage zur Grundlage des Verkaufsablaufs zu machen.
Für bereitgestellte Daten tragen Sie nach § 83 Verantwortung; der Aussteller muss sie sorgfältig prüfen und darf zweifelhafte Angaben nicht ungeprüft verwenden. Ordnen Sie deshalb jedem wichtigen Wert seine Herkunft zu: Plan, Rechnung, Berechnung oder eigene Beobachtung. Widersprechen sich Unterlagen, geben Sie beide Fassungen weiter und beschreiben Sie den Unterschied. Prüfen Sie am erhaltenen Dokument anschließend Adresse, Baujahr, Energieträger und Ausweisart auf offensichtliche Übertragungsfehler. Lassen Sie Unstimmigkeiten durch den Aussteller korrigieren, statt das PDF selbst zu verändern.
Für ein geerbtes Haus mit verstreuten Unterlagen hilft ein Beschaffungsblatt je Gebäudeteil: Was liegt vor, was fehlt und welche konkrete Frage soll der Aussteller beantworten? Beginnen Sie mit dem vorhandenen Ausweis und den jüngsten Abrechnungen. Suchen Sie anschließend gezielt die Unterlagen, die für die gewählte Ausweisart fehlen. Bei mehreren beteiligten Eigentümern verhindert eine gemeinsame Ansprechperson, dass unterschiedliche Baujahre oder Flächen ungeklärt an verschiedene Anbieter gehen. Geben Sie dem beauftragten Aussteller auch spätere Funde weiter, bevor er die Berechnung abschließt.
Kommt das Dokument nicht rechtzeitig, unterscheiden Sie Ursache und Konsequenz: Fehlt eine Abrechnung, wird sie beim bisherigen Versorger oder über die Verwaltung angefragt. Ist der Gebäudeumfang unklar, braucht es die fachliche Zuordnung. Hängt die Fertigstellung an einem Zugangstermin, organisieren Sie diesen zuerst. Stimmen Sie den Besichtigungsplan auf den tatsächlich gesicherten Stand ab. Eine Notiz zum offenen Punkt hilft mehr als ein geratenes Fertigstellungsdatum. Halten Sie außerdem fest, wer den Erhalt kontrolliert und die fertige Fassung an den Makler weitergibt. Damit endet die Beschaffung erst beim passenden, geprüften Dokument und nicht schon beim Absenden einer Anfrage.
Die Anzeige bekommt die Werte aus dem fertigen Dokument
Liegt bei Aufgabe einer Anzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, fordert § 87 die Ausweisart, den dort genannten Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die wesentlichen Energieträger der Heizung. Bei Wohngebäuden kommen das im Ausweis angegebene Baujahr und die Energieeffizienzklasse hinzu. Für Nichtwohngebäude sind Wärme und Strom getrennt zu nennen; für ältere Ausweise enthält die Vorschrift Sonderregeln. Erstellen Sie eine kurze Übertragungsliste und vergleichen Sie den fertigen Anzeigentext Zeile für Zeile mit dem Ausweis.
Verwechseln Sie insbesondere den Endenergiekennwert nicht mit dem Primärenergiewert. Übernehmen Sie Einheit und Ausweisart zusammen mit der Zahl. Hat das Anzeigenportal andere Feldbezeichnungen, lassen Sie die Zuordnung klären, bevor Sie veröffentlichen. Ein Hinweis wie „in Bearbeitung“ ersetzt einen vorliegenden Ausweis und seine erforderlichen Angaben nicht. Fehlt er noch, bleibt die Beschaffungspflicht für den Verkauf gesondert bestehen. Prüfen Sie nach Erhalt auch bereits vorbereitete Exposéfassungen, damit Makler, Portal und ausgedruckte Unterlagen keinen unterschiedlichen energetischen Stand verbreiten.
§ 80 Absatz 4: Besichtigung, Verkauf ohne Termin und Vertrag
Spätestens bei der Besichtigung muss der Verkäufer oder Immobilienmakler dem potenziellen Käufer den Energieausweis oder eine Kopie vorlegen. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt diese Vorlagepflicht ebenfalls. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen; spätestens nach einer entsprechenden Aufforderung des potenziellen Käufers muss die Vorlage unverzüglich erfolgen. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags ist dem Käufer der Ausweis oder eine Kopie zu übergeben. Warten bis zur Schlüsselübergabe entspricht diesem gesetzlichen Zeitpunkt nicht.
Bereiten Sie deshalb vor dem ersten Termin eine lesbare Kopie und eine vollständige digitale Fassung vor. Vereinbaren Sie mit dem Makler, wer die Vorlage übernimmt, und halten Sie anschließend knapp fest, wann welche Fassung bereitgestellt wurde. Nach Vertragsschluss organisieren Sie die Übergabe erneut ausdrücklich; ein früherer Blick auf das Dokument ist keine verlässliche organisatorische Erledigung dieses Schritts. Falls der Ausweis auf einem Gerät gezeigt wird, prüfen Sie vorher Lesbarkeit und Zugriff. Käufer sollen das Dokument tatsächlich einsehen können.
Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen sieht § 80 Absatz 4 außerdem ein informatorisches Beratungsgespräch des Käufers nach Übergabe des Ausweises vor, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Gesprächspartner muss eine nach § 88 berechtigte Person sein. Weisen Sie im Unterlagenpaket sachlich darauf hin. Daraus folgt kein allgemeines kostenloses Beratungsangebot Ihres Maklers oder dieses Portals. Konkrete Beratungs- und Sanierungsfragen gehören an die dafür qualifizierte Stelle, die das Gebäude und seine Daten beurteilen kann.
Mit dem Ausweis Käuferfragen verständlich beantworten
Der Energieausweis ermöglicht nach § 79 einen überschlägigen Gebäudevergleich. Er garantiert keine künftige Heizkostenrechnung. Verbrauchswerte hängen auch von der bisherigen Nutzung ab; berechnete Bedarfswerte beschreiben eine andere Grundlage. Halten Sie für Gespräche deshalb Ausweis, Verbrauchsabrechnungen und Modernisierungsnachweise getrennt bereit. Wenn ein Käufer nach seinen möglichen Kosten fragt, erläutern Sie die Herkunft der vorhandenen Zahlen und benennen Sie offene Annahmen. Eine eigene Hochrechnung aus Kennwert, Wohnfläche und aktuellem Tarif sollte nicht als zugesicherte monatliche Belastung dargestellt werden.
Auch die kommunale Wärmeplanung ersetzt keinen Gebäudeausweis und belegt für Ihr Haus keinen gesicherten Netzanschluss. Die Stadt Detmold stellt dazu einen eigenen Planungskontext bereit. Trennen Sie vorhandene Technik, dokumentierte Maßnahmen und künftige Möglichkeiten im Käufergespräch. Für Ihre Vorbereitung genügt eine kurze Abschlussprüfung: passender gültiger Ausweis oder belegte Ausnahme, geklärte Anzeigenangaben, organisierte Vorlage und Übergabe. Ordnen Sie offene Dokumentfragen in Ihrer eigenen Liste; der vorhandene Objektkompass bietet ergänzende Orientierung. Für die weitere Verkaufsplanung steht die bestehende persönliche Anfrage bereit.
Amtliche Quellen · geprüft am 20. Oktober 2026
- § 79 GModGGebäudebezug, Gültigkeit und Ausnahmen.
- § 80 GModGAusweisart und exakte Zeitpunkte der Vorlage und Übergabe.
- § 82 GModGVerbrauchsdaten, Zeitraum und Leerstand.
- § 83 GModGVerantwortung für Daten und Prüfung.
- § 87 GModGPflichtangaben in kommerziellen Anzeigen.
- § 88 GModGBerechtigung zur Ausstellung.
- § 3 GModGDefinition kleiner Gebäude.
- § 106 GModGGemischte Nutzung.
- Amtliche GesamtfassungGesetzesbezeichnung und Änderungsstand Juli 2026.
- Stadt Detmold: Kommunale WärmeplanungErgänzender kommunaler Planungskontext.
KI-generierter Artikel – nicht redaktionell geprüft.
