Käufer übernehmen Rechte und Pflichten
§ 566 BGB formuliert den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“: Wird überlassener Wohnraum verkauft, tritt der Erwerber während seiner Eigentumszeit an die Stelle des Vermieters. Deshalb beginnt die Vorbereitung nicht mit einer Renditeüberschrift, sondern mit dem vollständigen Mietbestand. Benötigt werden Mietvertrag und Nachträge, Übergabeprotokoll, aktuelle Nettokaltmiete, Betriebskostenvorauszahlungen, letzte Abrechnungen, Kautionsnachweis, Mieterhöhungen, offene Vereinbarungen, Mängelanzeigen und relevante Korrespondenz.
Trennen Sie Tatsachen von Annahmen. Eine regelmäßig gezahlte Miete ist keine Garantie für künftige Zahlung. Eine vereinbarte Betriebskostenvorauszahlung ist kein Ertrag. Eine vom Verkäufer vermutete Wohnfläche sollte nicht ohne Grundlage in eine Renditerechnung eingehen. Bei mehreren Einheiten gehört jede Zahlung zum richtigen Vertrag; Gemeinschaftskosten, nicht umlagefähige Kosten, Leerstand und Instandhaltung werden separat ausgewiesen.
Drei Wege mit unterschiedlichen Käufern und Zeitrisiken
Im laufenden Mietverhältnis verkaufen: Diese Variante wahrt den Bestand und richtet sich vor allem an Käufer, die Miete, Kosten, Zustand und Finanzierung als Kapitalanlage bewerten. Sie funktioniert gut, wenn Unterlagen, Kaution und Abrechnungen geordnet sind. Eine niedrige Vertragsmiete kann den Preis begrenzen; eine hohe Miete kann attraktiv wirken, muss aber vertraglich und rechtlich belastbar sein.
Dem Mieter einen Erwerb ermöglichen: Der Mieter kennt Wohnung und Umfeld, benötigt aber Zeit für Finanzierung und Prüfung. Ein direkter Verkauf kann Besichtigungsaufwand reduzieren, rechtfertigt jedoch weder Druck noch verkürzte Information. Ein gesetzliches Mietervorkaufsrecht besteht nicht bei jedem Verkauf. § 577 BGB betrifft insbesondere den Fall, dass nach Überlassung Wohnungseigentum begründet wurde oder begründet werden soll und an einen Dritten verkauft wird; Familien- und Haushaltsangehörigenverkäufe sind gesetzlich ausgenommen. Ob der konkrete Tatbestand greift, wird notariell oder rechtlich geprüft.
Erst nach wirksamer Vertragsbeendigung leer verkaufen: Eine einvernehmliche Aufhebung kann Planbarkeit schaffen, wenn Bedingungen, Auszug, Rückgabe, Zahlungen und Kaution fair und schriftlich geregelt sind. Eine Kündigung allein für einen höheren Verkaufspreis trägt dagegen nicht. § 573 BGB verlangt für die ordentliche Vermieterkündigung ein berechtigtes Interesse und schließt die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung aus. Härtewiderspruch, Fristen und Einzelfallgründe gehören in Rechtsberatung; ein gewünschtes Verkaufsdatum ersetzt sie nicht.
Vor der Ansprache des Marktes klären
- Mietvertrag, Nachträge und tatsächliche Zahlungen lückenlos abgleichen.
- Kaution getrennt nach Anlageform, Höhe und Zinsen dokumentieren.
- Betriebskosten, nicht umlagefähige Kosten und Instandhaltung sauber trennen.
- Besichtigungsablauf frühzeitig, schonend und konkret mit dem Mieter abstimmen.
- Vorkaufsrecht, Aufhebung oder Kündigungsfrage nur für den wirklichen Sachverhalt prüfen.
Die Übergabe endet nicht beim Schlüssel
Im Kaufvertrag und in der Übergabe müssen Mietunterlagen, Kaution, Abrechnungszuständigkeit, offene Forderungen, Zahlungen rund um den wirtschaftlichen Übergang und laufende Mängel eindeutig zugeordnet sein. Auch die Information des Mieters über neue Kontodaten darf erst auf einer gesicherten Grundlage erfolgen. Unklare Nebenabreden oder fehlende Abrechnungen werden sonst nach dem Verkauf zum Konflikt zwischen drei Parteien.
Ordnen Sie zunächst Vertrag, Einnahmen, Kosten und Zustand in Ihrer Verkaufsakte. Entscheiden Sie danach, ob der bestehende Mietvertrag bewusst Teil des Angebots ist, der Mieter kaufen möchte oder eine freiwillige Aufhebung tatsächlich erreichbar ist. Rechtliche Einzelfragen klären Sie anwaltlich beziehungsweise notariell.
Für Anleger mit dem belegten Bestand rechnen
Der Ausgangspunkt Ihrer Preisvorbereitung ist die heute vereinbarte und tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete. Stellen Sie diese beiden Werte nebeneinander, wenn Rückstände oder abweichende Zahlungen bestehen. Ergänzen Sie Beginn des Mietverhältnisses, letzte Änderungen und besondere Vertragsabreden. Ein Kaufinteressent soll erkennen können, ob eine Zahl laufender Ertrag, Forderung oder bloße Erwartung ist. Eine Zahlung für mehrere Einheiten muss dabei nachvollziehbar aufgeteilt werden. Ohne diese Zuordnung lässt sich selbst eine rechnerisch korrekte Jahresmiete nicht verlässlich prüfen.
Zeigen Sie anschließend die Ausgaben, die bei der Eigentümerseite verbleiben. Bei einer Wohnung ist das gesamte Hausgeld weder automatisch vollständig umlagefähig noch vollständig endgültiger Aufwand. Gemeinschaftsunterlagen, Verwaltung, Erhaltung und Rücklagen brauchen ihren eigenen Zusammenhang. Der Ratgeber zum Verkauf einer Eigentumswohnung behandelt diese Ebene. Hier zählt, welcher Teil den laufenden wirtschaftlichen Nutzen der vermieteten Einheit beeinflusst und welche zusätzlichen Zahlungen aus bereits bekannten Maßnahmen entstehen können.
Eine einfache Bruttorendite aus Jahresnettokaltmiete und Kaufpreis ist höchstens eine erste Vergleichsgröße. Erwerbskosten, Finanzierung, nicht umlagefähige Ausgaben, Instandhaltung und mögliche Mietausfälle verändert sie noch nicht. Geben Sie deshalb neben der Rechengröße immer deren Grundlage an. Aus einer attraktiven Prozentzahl darf keine Zusage über den persönlichen Überschuss des Käufers werden. Gerade bei einer älteren Immobilie benötigt er außerdem den dokumentierten Zustand, um anstehende Arbeiten mit der Miete zusammen beurteilen zu können.
Mietpotenzial als eigene Frage offenlegen
Eine niedrigere Bestandsmiete lässt sich nicht allein durch den Verkauf auf ein gewünschtes Marktniveau bringen. § 558 BGB nennt für Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zeitliche und betragsmäßige Voraussetzungen. Je nach Vertragsart und Bindung kommen andere Regeln hinzu. Ein Eigentümerwechsel schafft hierfür keinen eigenen freien Neustart. Trennen Sie im Angebot deshalb die Vertragsmiete von einer erst zu prüfenden möglichen Änderung. Welcher Betrag rechtlich erreichbar wäre, gehört in eine individuelle Prüfung des Mietvertrags und der einschlägigen Regeln.
Auch ein örtlicher Mietspiegel beantwortet eine andere Frage als der Verkaufspreis. Er kann bei der Einordnung einer konkreten Wohnung helfen, ersetzt aber weder die Vertragsprüfung noch eine vollständige Ertragsrechnung. Baujahr, Ausstattung, Fläche und Anwendungsbereich müssen passen. Eine durchschnittliche Miete aus einer Veröffentlichung wird nicht dadurch zur rechtssicheren Zielmiete, dass sie höher als die aktuelle Zahlung liegt. Bei ungeklärter Erhöhung ist die nachvollziehbare Darstellung des Bestands für den Käufer wertvoller als eine spekulative Rendite mit künftigem Mehrertrag.
Der Mieter ist Beteiligter und möglicher Käufer
Informieren Sie den Mieter über die Verkaufsabsicht und den gewünschten Besichtigungsablauf, sobald diese konkret wird. Eine ruhige frühzeitige Abstimmung kann verhindern, dass er erst durch eine Anzeige von den Plänen erfährt. Erklären Sie, dass Sie die Immobilie mit dem tatsächlichen Mietverhältnis anbieten, solange keine andere wirksame Regelung besteht. Fragen Sie zugleich, ob grundsätzlich eigenes Kaufinteresse vorhanden ist. Diese freiwillige Möglichkeit unterscheidet sich vom gesetzlichen Vorkaufsrecht und kann unabhängig davon besprochen werden.
Besteht Interesse, klären Sie Preisvorstellung, Finanzierung und den Zeitrahmen für eine belastbare Entscheidung. Vermeiden Sie eine unbegrenzte Reservierung, deren Bedingungen unklar bleiben. Eine unverbindliche Kaufabsicht ist noch kein finanzierbarer Erwerb. Umgekehrt rechtfertigt sie keinen Druck auf den Mieter, sofort zu entscheiden oder andernfalls auszuziehen. Der bestehende Vertrag und die mögliche Kaufverhandlung bleiben getrennte Ebenen. Erst ein konkret vorbereiteter notarieller Kaufvertrag schafft die Grundlage für einen Eigentumswechsel.
Bei einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung braucht das mögliche Vorkaufsrecht besondere Aufmerksamkeit. Geben Sie dem Notariat Mietbeginn, Zeitpunkt der Überlassung, Teilungsunterlagen und die vorgesehene Käuferkonstellation. § 577 BGB verlangt bei einschlägigem Vorkaufsrecht eine Mitteilung des Kaufvertragsinhalts zusammen mit der Unterrichtung über das Recht. Ein informelles Angebot vorab erfüllt nicht automatisch diese Aufgabe. Lassen Sie den erforderlichen Ablauf im konkreten Verkauf bestimmen und vermeiden Sie eine Terminzusage, die die notwendige Behandlung dieses Rechts ausblendet.
Freie Übergabe nur auf tragfähiger Grundlage anbieten
Ein Eigennutzer kann einen anderen Preis oder Übergabetermin erwägen als ein Anleger. Dieser Unterschied macht die Immobilie aber nicht verfügbar. Eine Kündigung braucht ihre eigene wirksame Grundlage; der Wunsch nach einem bequemeren Verkauf genügt dafür nicht. § 573 BGB enthält auch einen Tatbestand erheblicher Nachteile bei verhinderter angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Dessen Voraussetzungen sind konkret zu prüfen. Aus einem erwarteten Preisunterschied folgt daher kein pauschales Recht, das Mietverhältnis zum geplanten Verkaufstermin zu beenden.
Ebenso wenig sollten Sie für den späteren Käufer eine sichere Eigenbedarfskündigung zusagen. Dessen persönlicher Bedarf, die rechtliche Ausgangslage und mögliche Schutzvorschriften sind individuell zu beurteilen. Nach § 574 BGB kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Härtewiderspruch eine Rolle spielen. Nach einer Wohnungsumwandlung können zusätzlich Kündigungsbeschränkungen nach § 577a bestehen. Diese Fragen betreffen die tatsächliche Verfügbarkeit für den Käufer. Ein bloßer Hinweis auf eine übliche Kündigungsfrist löst sie nicht.
Eine freiwillige Aufhebung lässt sich dagegen ergebnisbezogen verhandeln. Dabei sollten Rückgabetermin, Zustand, Schlüssel, ausstehende Zahlungen und eine etwaige Gegenleistung klar sein. Lassen Sie die Vereinbarung vor einer verbindlichen freien Übergabezusage rechtlich prüfen. Solange die Einigung nicht steht oder der Auszug noch aussteht, beschreiben Sie diesen Status offen. Ein angekündigter Umzug kann sich verschieben. Auch ein unterzeichnetes Papier und die tatsächliche Rückgabe sind verschiedene Ereignisse, die im Kaufvertrag angemessen berücksichtigt werden müssen.
Besichtigungen und Unterlagen ohne unnötige Belastung organisieren
Stimmen Sie konkrete Termine, Teilnehmer und den Umfang einer Besichtigung mit dem Mieter ab. Bündeln Sie ernsthafte Interessenten sinnvoll und beachten Sie die bewohnte Privatsphäre. Sollten Zugang oder Fotografien streitig sein, lassen Sie die rechtliche Grundlage klären, statt mit einem vorhandenen Zweitschlüssel selbst Tatsachen zu schaffen. Für die Anzeige brauchen Sie keine persönlichen Gegenstände oder Unterlagen des Mieters abzubilden. Aussagekräftige Objektinformationen und ein abgestimmter Ablauf helfen beiden Seiten mehr als unangekündigte Besuche.
Geben Sie Mietunterlagen passend zum Stand der Käuferprüfung weiter. Zunächst können sachliche Eckdaten und erforderlichenfalls geschwärzte Unterlagen genügen; im weiteren Verlauf müssen die entscheidenden Vertragsinhalte nachvollziehbar werden. Unbeteiligte Interessenten benötigen keine umfassende private Korrespondenz. Trennen Sie objektbezogene Mängel und Vereinbarungen von persönlichen Informationen ohne Bedeutung für den Verkauf. Halten Sie dabei den tatsächlichen Vertragsinhalt vollständig für Notariat und qualifizierte Prüfung verfügbar. Datenschutz darf nicht als Begründung dienen, eine kaufentscheidende Nebenabrede zu verschweigen.
Eigentumswechsel und wirtschaftlichen Übergang auseinanderhalten
Der Kaufvertrag kann einen Übergang von Nutzen und Lasten vor der späteren Eigentumsumschreibung vorsehen. § 566 BGB knüpft den gesetzlichen Eintritt des Erwerbers dagegen an dessen Eigentumszeit. Lassen Sie deshalb ausdrücklich regeln, wie Mieten, Ausgaben und die Verwaltung des Mietverhältnisses in der Zwischenzeit behandelt werden. Eine private Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer ändert nicht beliebig die Rechte des Mieters. Auch wer Betriebskosten abrechnet und offene Vorgänge bearbeitet, sollte anhand der tatsächlichen Zeiträume und Vertragsregelungen geklärt sein.
Bei der Kaution reicht die Übergabe eines Betrags ohne Nachweis nicht. Halten Sie Anlageform, Höhe, Zinsen und gegebenenfalls bereits geltend gemachte Ansprüche fest. § 566a BGB regelt den Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus der Sicherheit. Kann der Mieter diese bei Beendigung vom Erwerber nicht erhalten, sieht die Vorschrift eine weitere Rückgewährpflicht des bisherigen Vermieters vor. Die interne Weitergabe an den Käufer ist deshalb kein pauschaler Beleg, dass für Sie jede spätere Verantwortung ausgeschlossen wäre.
Erstellen Sie für die Übergabe eine Liste offener Angelegenheiten: Mietrückstände, noch nicht abgeschlossene Abrechnungen, gemeldete Mängel, Handwerkertermine und bestehende Zusagen. Ordnen Sie jedem Punkt Unterlagen und den vorgesehenen Bearbeiter zu. Die Mitteilung an den Mieter über Ansprechpartner und Zahlungskonto sollte mit dem gesicherten rechtlichen Ablauf übereinstimmen. Mit dieser Vorbereitung kann der Käufer den Bestand fortführen und der Mieter erkennt, an wen er sich wendet. Sie verkaufen damit eine nachvollziehbare vermietete Immobilie mit einem klar beschriebenen Übergang.
Primärquellen und Aussagebereich
- § 566 Bürgerliches GesetzbuchEintritt des Erwerbers in Rechte und Pflichten des bestehenden Wohnraummietverhältnisses.
- § 573 Bürgerliches GesetzbuchBerechtigtes Interesse, ausgeschlossene Verkaufserleichterung und Begründung einer ordentlichen Vermieterkündigung.
- § 577 Bürgerliches GesetzbuchVoraussetzungen und Ablauf des Mietervorkaufsrechts bei Begründung von Wohnungseigentum.
- § 558 BGBVoraussetzungen einer Mieterhöhung.
- § 566a BGBMietsicherheit beim Eigentumswechsel.
- § 574 BGBHärtewiderspruch.
- § 577a BGBKündigungsbeschränkung bei Umwandlung.
Stand: 20. Oktober 2026. Allgemeine Orientierung; die konkrete Vertrags- und Rechtslage ist individuell zu prüfen.
KI-generierter Artikel – nicht redaktionell geprüft.
